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Österreich

Das Land hat gesetzgeberische Maßnahmen umgesetzt, die alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes dazu verpflichten, im B2G-Bereich strukturierte elektronische sowie den EU-Richtlinien entsprechende Rechnungen zu verwenden. Die bestehende Plattform e-Rechnung.gv.at erleichtert diesen Prozess, gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften und vereinfacht die Einreichung von Rechnungen. Darüber hinaus ermöglicht die Integration Österreichs in das Peppol-Netzwerk die elektronische Rechnungsstellung im In- und Ausland.

Während die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung in erster Linie für Bundesbehörden gilt, übernehmen viele subnationale Stellen diese Standards freiwillig. Dies weist auf eine generelle Bereitschaft zu effizienten und automatisierten Rechnungsstellungsprozessen hin. Insgesamt ist Österreich auf dem besten Weg, die Rahmenbedingungen für die elektronische Rechnungsstellung zu verbessern sowie die Effizienz der öffentlichen Beschaffung zu steigern.

In Österreich besteht die größte Herausforderung darin, das derzeit im öffentlichen Sektor verwendete PDF-basierte elektronische Rechnungsstellungssystem abzulösen. Daher werden keine weiteren politischen Schritte über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/55/EU hinaus unternommen, solange ViDA nicht in allen EU-Ländern verpflichtend wird.

Der E-Invoicing Prozess umfasst in Österreich folgende Schritte:

  • Rechnungserstellung: Der Lieferant erstellt eine elektronische Rechnung in einem konformen Format wie z.B. ebInterface oder UBL.
  • Einreichung: Die Rechnung wird über die Plattform e-Rechnung.gv.at oder das Peppol-Netzwerk eingereicht, das die erforderlichen staatlichen Standards sicherstellt.
  • Validierung: Die österreichischen Bundesbehörden prüfen die erhaltene E-Rechnung auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen.
  • Verarbeitung: Die geprüfte elektronische Rechnung wird automatisch in die Buchhaltungssysteme des Bundes zur Bearbeitung, Genehmigung und Zahlung integriert.
  • Archivierung: Sowohl der Lieferant als auch die Regierung bewahren die elektronische Rechnung für die vorgeschriebene Archivierungsfrist von sieben Jahren auf.

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